Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben› Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe § 30 AgrStatG Periodizität Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Erhebungseinheiten § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale