Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben› Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe § 32 AgrStatG Berichtszeitpunkt Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten