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§ 62 AgrStatG

Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1)

Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2)

Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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