Gesetze › AKG › Sechster Teil Schlußvorschriften› Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften § 107 AKG Freistellung von Verwaltungsgebühren Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren § 108 Amts- und Rechtshilfe