AdvoCite

§ 89 AKG

Versammlung der Gläubiger

Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved