Gesetze › AKG › Sechster Teil Schlußvorschriften› Erster Abschnitt Vertragshilfevorschriften› Zweiter Titel Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen § 89 AKG Versammlung der Gläubiger Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 Vertretung der Gläubiger § 90 Besonderheiten des Verfahrens