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§ 97 AKG

Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes

§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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