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§ 133 AktG

Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)

Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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