Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 14 AktG Zuständigkeit Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Unterzeichnung der Aktien § 15 Verbundene Unternehmen