Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft› Vierter Abschnitt Hauptversammlung› Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 144 AktG Verantwortlichkeit der Sonderprüfer § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 143 Auswahl der Sonderprüfer § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht