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§ 187 AktG

Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

(1)

Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.

(2)

Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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