AdvoCite

§ 219 AktG

Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved