Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung› Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung› Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln § 219 AktG Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 218 Bedingtes Kapital § 220 Wertansätze Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen