Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 22 AktG Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft § 23 Feststellung der Satzung