Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung› Erster Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen› Erster Unterabschnitt Allgemeines § 248a AktG Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 248 Urteilswirkung § 249 Nichtigkeitsklage Diese Gesetze direkt in Word
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