Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft § 25 AktG Bekanntmachungen der Gesellschaft Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand