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§ 262 AktG

Auflösungsgründe

(1)

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

  1. 1.

    durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

  2. 2.

    durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;

  3. 3.

    durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

  4. 4.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

  5. 5.

    mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;

  6. 6.

    durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2)

Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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