Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft› Erster Abschnitt Auflösung› Zweiter Unterabschnitt Abwicklung § 267 AktG Aufruf der Gläubiger Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 266 Anmeldung der Abwickler § 268 Pflichten der Abwickler