Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft› Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft § 276 AktG Heilung von Mängeln Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 275 Klage auf Nichtigerklärung § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit