Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft § 42 AktG Einpersonen-Gesellschaft Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe §§ 43 und 44