Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft § 49 AktG Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 50 Verzicht und Vergleich