Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 53a AktG Gleichbehandlung der Aktionäre Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre