Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 71b AktG Rechte aus eigenen Aktien Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71a Umgehungsgeschäfte § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien