Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft› Erster Abschnitt Vorstand § 94 AktG Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder