Gesetze › ALG › Fünftes Kapitel Sonderregelungen› Dritter Abschnitt Landabgaberente § 126 ALG Durchführende Stelle Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten § 127 Kostentragung