Gesetze › ALG › Fünftes Kapitel Sonderregelungen› Dritter Abschnitt Landabgaberente § 127 ALG Kostentragung Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 126 Durchführende Stelle § 128 Versicherungsfreiheit