Gesetze › ALG › Zweites Kapitel Leistungen› Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen› Erster Unterabschnitt Renten› Dritter Titel Anpassung der Renten § 25 ALG Anpassung Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs § 26 Verordnungsermächtigung