Gesetze › ALG › Zweites Kapitel Leistungen› Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen› Erster Unterabschnitt Renten› Dritter Titel Anpassung der Renten § 26 ALG Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Anpassung § 27 Zusammentreffen von Renten