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§ 82 ALG

Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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