Gesetze › AlgIIV § 8 AlgIIV Wert des Vermögens Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Grundsicherungsgeld-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen § 9 Übergangsvorschrift