Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle