§ 3 AltfAbwG
Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle