Gesetze › AltfAbwG § 4 AltfAbwG Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt. Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Abschlag und Härteregelung