Gesetze › AltSchG › Dritter Teil Gewährung einer Zinshilfe § 8 AltSchG Kostentragung Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe. Altschuldenhilfe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Zinshilfe § 9 Antrag