Gesetze › AltSchG › Vierter Teil Verfahrens- und Schlußvorschriften § 9 AltSchG Antrag Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen. Altschuldenhilfe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Kostentragung § 10 Auskunftspflicht