AdvoCite

§ 120 AMG

Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 abzuschließen.

Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved