Gesetze › AMG › Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften› Erster Unterabschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts § 124 AMG Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind. Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 123 §§ 125 und 126