Gesetze › AMG › Siebter Abschnitt Abgabe von Arzneimitteln § 49 AMG (weggefallen) Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48b Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung § 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln