Gesetze › AMG › Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken § 63k AMG Ausnahmen Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden. Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63j Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien § 64 Durchführung der Überwachung