Gesetze › AMG › Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden § 85 AMG Mitverschulden Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 84a Auskunftsanspruch § 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung