Gesetze › AMG › Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden § 92 AMG Unabdingbarkeit Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Weitergehende Haftung § 93 Mehrere Ersatzpflichtige