§ 26 AntarktUmwSchProtAG
Abfallagerung
Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle