Gesetze › AO › Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften› Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze› 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe § 113 AO Auswahl der Behörde Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 114 Durchführung der Amtshilfe