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§ 14a AO
Personenvereinigungen
Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- 3.
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 3.
Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.