Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren› 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung § 185 AO Geltung der allgemeinen Vorschriften Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen § 186 Beteiligte