Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren› 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung § 187 AO Akteneinsicht Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 186 Beteiligte § 188 Zerlegungsbescheid