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§ 192 AO

Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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