Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren› 4. Unterabschnitt Haftung § 192 AO Vertragliche Haftung Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung