Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Vierter Abschnitt Außenprüfung› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 196 AO Prüfungsanordnung Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 195 Zuständigkeit § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung