Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Vierter Abschnitt Außenprüfung› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung § 199 Prüfungsgrundsätze Diese Gesetze direkt in Word
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