AdvoCite

§ 217 AO

Steuerhilfspersonen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved