Gesetze › AO › Vierter Teil Durchführung der Besteuerung› Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen § 217 AO Steuerhilfspersonen Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis