Gesetze › AO › Fünfter Teil Erhebungsverfahren› Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis› 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung § 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 227 Erlass § 229 Beginn der Verjährung Diese Gesetze direkt in Word
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