Gesetze › AO › Fünfter Teil Erhebungsverfahren› Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis› 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung § 232 AO Wirkung der Verjährung Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 231 Unterbrechung der Verjährung § 233 Grundsatz